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Entscheidungen Kartellobergericht

Kartellrecht / Kartellschadenersatzrecht

Kartellobergericht Entscheidungen

Geschäftszahl:
Gegenstand der Entscheidung:
16 Ok 1/23t
Unschlüssigkeit des Klagsvorbringens Die Erhebung einer den abgeschwächten Schlüssigkeitserfordernissen des § 37j Abs 1 KartG entsprechenden Schadenersatzklage ist auch dann möglich, wenn in der veröffentlichten Bußgeldentscheidung des Kartellgerichts nicht festgestellt wurde, durch welche konkrete wettbewerbswidrige Handlung (also etwa durch eine Gebiets- oder Preisabsprache) die Einschreiterin geschädigt wurde.
16 Ok 4/23h
Vorliegen eines Zusammenschlusses gem § 7 KartG. Auslegung des § 7 KartG.
16 Ok 5/23f
Absprache mit Mitbewerbern über die Preisgestaltung bei der Angebotslegung.
16 Ok 7/23z
Absprache mit Mitbewerbern über die Preisgestaltung bei der Angebotslegung.
16 Ok 8/23x
Die Akteneinsicht im Kartellverfahren richtet sich nach § 22 AußStrG iVm § 38 KartG und § 219 Abs 2 ZPO.
16 Ok 2/22p
"ne bis in idem" Prinzip: Wegen des gleichen Sachverhaltes kann keine weitere Geldbuße gegen die Antragsgegnerin verhängt werden. Hier: Ausnahme des Grundsatzes "ne bis in idem" da die deutschen Bußgeldbescheide nicht den österreichischen Markt betreffen.
16 Ok 1/22s
Einsicht Dritter in Akten gem. §39 Abs 2 KartG Die Versagung der Akteneinsicht Dritter gem. §39 Abs 2 KartG aufgrund der Ablehnung der Parteien darf im Sinn des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes nicht so ausgestaltet sein, dass dadurch die Geltendmachung von Schadenersatz aus Kartellverstößen praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird Die Akteneinsicht zum Zwecke der Rechtspflege durch Zivilverfahren kann Dritten, entgegen dem direkten Wortlaut des §39 Abs 2 KartG, in Einzelfällen auch gewährt werden, wenn die Parteien ablehnen.
7 Ob 95/21b
Ausschluss von Schadenersatz gestützt auf Kartellverstöße in Rechtsschutzversicherungsverträgen Der Ausschluss der Deckung von Kosten der Rechtsverfolgung von Schadenersatzansprüchen nur gestützt auf Kartellverstöße in AGBs von Versicherungsverträgen ist zulässig.
16 Ok 1/21i
Verhaltensmaßstab bei Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung bzw. Monopolen Der Abbruch laufender Geschäftsbeziehungen durch Unternehmern mit marktbeherrschender Stellung ist nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus zwingenden wirtschaftlichen oder technischen gerechtfertigt. Hingegen ist die Verweigerung der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit Handelspartnern, die weder aktuelle noch potentielle Kunden des marktbeherrschenden Unternehmens sind, nur dann missbräuchlich, wenn der Marktbeherrscher einem Kontrahierungszwang unterliegt und keine sachliche Rechtfertigung für sein Verhalten vorliegt. Ein Kontrahierungszwang trifft vor allem Inhaber gesetzlicher oder faktischer Monopole sowie Unternehmen mit beherrschender Verfügungsmacht über Einrichtungen, die für die Geschäftstätigkeit anderer Teilnehmer notwendig sind. Den Inhaber einer Monopolstellung trifft eine Kontrahierungspflicht, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist. Er kann diesen daher nur aus einem sachlichen Grund ablehnen.
16 Ok 1/19m
Distribution Cost Charge (DCC) bei Verkäufen von Flugtickets über Vermittlung von österreichischen Reisebüros an österreichische Kunden in Österreich und Verkäufen von Flugtickets an österreichische Reisebüros.
16 Ok 1/18k
16 Ok 2/18g
Unterschiedliche Preise bzw Konditionen für Flüge bei identen Buchungsanfragen;
Benachteiligung insbesondere gegenüber in Österreich befindlichen Reisebüros und Kunden.
16 Ok 3/18d
Reduktion der Rahmengebühr für das Verfahren:
5 R 29/17d
Bestimmung der Sachverständigengebühren
16 Ok 3/17b
Vorlage einer Frage an den EuGH zur Vorabentscheidung:
Sind Art 3 Abs 1 lit b und Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 139/2004 des Rates vom 20. 1. 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („FKVO“) dahin auszulegen, dass im Fall des Wechsels von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle an einem bestehenden Unternehmen, wobei das vormals allein kontrollierende Unternehmen weiterhin mitkontrollierend beteiligt bleibt, nur dann ein Zusammenschluss bewirkt wird, wenn dieses Unternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Einheit aufweist?
 
EuGH: Es wird nur dann ein Zusammenschluss bewirkt, wenn das daraus hervorgegangene Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.
16 Ok 1/17h
Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls wegen begründeten Verdachts auf kartellrechtswidrigen Absprachen in  Vergabeverfahren betreffend Bauvorhaben.
25 Ds 1/17i
Disziplinarverfahren gegen Verfahrenshelfer wegen der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall DSt) und wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung (§ 1 Abs 1 erster Fall DSt).
2 Ob 4/17b
Bei der Beweisaufnahme im Kartellverfahren gilt §13 AußStrG. ls Beweismittel kommt im Außerstreitverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhalts geeignet und zweckdienlich ist.
16 Ok 8/16m
Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls wegen begründeten Verdachts von Zuwiderhandlungen gegen Art 101 AEUV, und zwar durch horizontale Preisabsprachen sowie Markt- und Kundenaufteilungen.
16 Ok 9/16h
Zusammenschluss-kontrollverfahren wegen Erwerb einer 25 % übersteigenden Beteiligung am Zielunternehmen
Parteistellung des Zielunternehmens.
16 Ok 11/16b
16 Ok 2/16d
Feststellung, dass ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss gemäß §§ 7 ff KartG vorliegt oder nicht vorliegt bzw ein Zusammenschluss in verbotener Weise durchgeführt wurde.
16 Ok 5/16w
Ein Zusammenschluss ist zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine marktbeherrschende Stellung (§ 4 KartG 2005) entsteht oder verstärkt wird (§ 12 Abs 1 Z 2 KartG 2005).
Ausnahme: nicht zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass „durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen“ (§ 12 Abs 2 Z 1 KartG 2005). Wenn auch die Voraussetzungen einer Rechtfertigung nach § 12 Abs 3 KartG 2005 fehlen, kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, „mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden“ (§ 12 Abs 3 Satz 1 KartG 2005).
16 Ok 7/16i
Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls wegen
des Verdachts kartellrechtswidriger horizontaler Absprachen gemäß § 1 Abs 1 KartG und Art 101 AEUV sowie § 1 Abs 4 KartG zwischen den bei Ausschreibungen über Trockenbauleistungen im Bereich des Bauwesens.
Verfahrenshindernis der materiellen Rechtskraft der abweisenden Entscheidung.
16 Ok 6/16t
Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls wegen des Verdachts auf kartellrechtswidrigen horizontalen Absprachen
- Begründet ist ein Verdacht im Sinne des § 12 WettbG nach ständiger Rechtsprechung, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt, wofür Tatsachen vorliegen müssen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsbestimmungen vorliegt
-Ein „dringender“ Tatverdacht ist weder nach dem Kartellgesetz bzw Wettbewerbsgesetz noch nach der StPO Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung
-es ist nicht erforderlich vor der Hausdurchsuchung andere Ermittlungsschritte zu setzen, etwa eine Befragung (keine hierarchische Ordnung)
- an das Interesse an der Sachverhaltsaufklärung ist ein strengerer Maßstab anzulegen
-Wenn zwischen einer Muttergesellschaft und einer Holdinggesellschaft mit demselben Geschäftssitz eine Hausdurchsuchung angeordnet wird, ist der Hausdurchsuchungsbefehl auf den Gesamtgebäudekomplex auszudehnen.
16 Ok 1/16g
Innehaltung des Verfahrens gem § 90a Abs 1 GOG
Vorlagefrage an den EuGH zur Vorabentscheidung:
 „Sind Art 3 Abs 1 lit b und Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („FKVO“) dahin auszulegen, dass im Fall des Wechsels von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle an einem bestehenden Unternehmen, wobei das vormals allein kontrollierende Unternehmen weiterhin mitkontrollierend beteiligt bleibt, nur dann ein Zusammenschluss bewirkt wird, wenn dieses Unternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Einheit aufweist?“
16 Ok 10/16f
Die zu beurteilenden Vereinbarung ist als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu qualifizieren. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde verneint, da der Inhalt der Vereinbarung feststand und es auch nach der neueren Rechtsprechung des EuGH keiner weiteren Untersuchung ihrer Wirkungen bedarf.
16 Ok 7/15p
16 Ok 10/15d
(16 Ok 11/15a,
16 Ok 12/15y,
16 Ok 13/15w)
Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls wegen des Verdachts auf kartellrechtswidrige vertikale Preisvereinbarungen im Bereich von Mehlprodukten und an horizontalen Preisabstimmungen des Einzelhandels. 
16 Ok 4/15x
16 Ok 1/15f
16 Ok 2/15b
(16 Ok 8/15k)

Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV bzw Art 81 EG und § 1 KartG, nämlich vertikaler Verkaufspreisabstimmungen in Bezug auf Kurant- und Aktionspreise mit Lieferanten von Molkereiprodukten.
16 Ok 3/15z
16 Ok 6/15s
Marktabgrenzung
16 Ok 9/15g
Die „Spürbarkeit“ ist zwar ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen iSd § 1 KartG, nicht aber bei der Prüfung missbräuchlicher Kampfpreise im Rahmen einer auf Verdrängung oder Vernichtung des Mitbewerbers gerichteten Gesamtstrategie.
Eine missbräuchliche Preisunterbietung ist auch dann gegeben, wenn die Preise zwar über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen aber unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (Fixkosten + variable Kosten).
16 Ok 5/15v
Gebührenfestsetzung
16 Ok 8/14h
16 Ok 7/14m
Zahlungspflicht der Gerichtsgebühren bei Hausdurchsuchungen.
4 Ob 234/14m
Sozialversicherungsträger handeln bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht im geschäftlichen Verkehr. Wenn sie aber auch Leistungen erbringen, die Zuzahlungen von Patienten enthalten, üben sie keine hoheitliche, sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und handeln damit im geschäftlichen Verkehr. Es kommen somit die Wettbewerbsregeln zu Anwendung.
16 Ok 6/14i
Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der ein angemeldeter Zusammenschluss nicht untersagt wurde
Interesse des Unternehmens an Wahrung der Geschäftsgeheimnisse
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16 Ok 9/14f