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Entscheidungen UWG - Kundenfang

Entscheidungen UWG - Kundenfang

Kunden zu gewinnen ist das legitime Ziel jeden Wettbewerbs. Zum unlauteren Kundenfang wird die Beeinflussung, wenn der freie Willensentschluss des Kunden beeinträchtigt oder ausgeschlossen wird (vgl dazu 4 Ob 4/96).

 

Datum

RS/GZ

Entscheidungstext

22.09.2021

4Ob139/21a

In Abkehr von der älteren Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0077811) begründet nach der (vom Schrifttum gebilligten) neueren Judikatur des Senats der Umstand, dass bei einem „kopflastigen Vorspannangebot“ die Ersparnis bei der Nebenware höher ist als der Preis der Hauptware, für sich allein nicht die Unlauterkeit dieser verkaufsfördernden Maßnahme. Es ist zweifelhaft, den Unlauterkeitsvorwurf (allein) darauf zu stützen, dass die Maßnahme den alleinigen Zweck gehabt hätte, kurzfristig die Auflage zu steigern (4 Ob 129/13v).

22.09.2020

RS0077756

 

Jede Wettbewerbshandlung ist ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädigt und verdrängt, ist daher schon ein "Behinderungswettbewerb"; Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist es ja, in den Kundenkreis des Mitbewerbers einzudringen und ihm durch die Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung Kunden abzunehmen.

19.04.2018

4Ob361/82
4Ob4/96
4Ob126/06t
4Ob34/14z
4Ob78/17z
4Ob126/20p

Nach ständiger Rechtsprechung ist die private (das heißt ohne gerichtliche Ermächtigung vorgenommene) Veröffentlichung einer Entscheidung nicht grundsätzlich unzulässig oder rechtswidrig (RIS-Justiz RS0077699, RS0077806). Verboten werden kann die Veröffentlichung nur unter bestimmten, die Unlauterkeit begründenden, Umständen oder im Fall des § 1295 Abs 2 ABGB, nicht aber generell (4 Ob 175/06y). Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Mitteilung des Inhalts einer gerichtlichen Entscheidung (RIS-Justiz RS0077868). Die private Verbreitung eines Urteils kann nicht nur im Fall von Schikane iSd § 1295 Abs 2 ABGB, sondern auch bei Vorliegen sonstiger Unlauterkeit begründender Umstände rechtswidrig sein (vgl 4 Ob 82/17p). Als solcher Umstand kommt hier das Ausspannen von Kunden in Frage. Behinderungswettbewerb liegt dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann; hier ist die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb (RIS-Justiz RS0077533).

10.07.2012

4Ob12/18w

 

Das Vorliegen einer Markenverletzung durch Werbung im Internet setzt einen über die bloße Abrufbarkeit einer Website hinausgehenden Inlandsbezug voraus, siehe RS0127999.

14.10.2008

17Ob25/08p

 

Verlangt eine Kunde einen Artikel einer bestimmten Marke und wird ihr ein solcher einer anderen Marke stillschweigend gegeben in der Erwartung, dass diese Unterscheidung nicht bemerkt und beanständet wird, so ist dies unlauterer Wettbewerb.

 

28.09.2006

RS0077518

 

Jede Werbung hat das Ziel, den Absatz der betreffenden Waren zu steigern und ist somit ihrer Natur nach bereits geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen zu beeinträchtigen. Wesentlich ist aber, ob die Mittel, durch welche der Wettbewerber eine Steigerung der betreffenden Waren erreichen will, zu billigen sind oder mit dem Gesetz oder dem sittlichen Anstandsgefühl der Branchenkollegen oder der Allgemeinheit unvereinbar sind, also ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG  vorliegt (ÖBl 1966/58).

14.06.2005

4 Ob 54/05b

 

Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken.

Das Gleiche gilt auch dann, wenn Äußerungen als sittenwidrig iSd § 1 UWG untersagt werden; auch in diesem Fall ergibt sich aus einer in bestimmter Richtung für den Kläger abträglichen Aussage nicht, dass auch in anderer Richtung abträgliche Äußerungen drohten.

19.10.2004

4Ob203/04p

 

Macht ein Fotograf einer Schule dafür Zuwendungen, dass sie ihre Schüler fotografieren lässt und im Zusammenhang damit Organisationsleistungen erbringt, handelt er nicht sittenwidrig.

01.06.1999

4Ob111/99y

 

Unlauterer Wettbewerb durch einen Gebäckausträger. Der Kundenkreis ist kein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis. Die Verwertung der Kenntnis vom Kundenkreis eines Mitbewerbers ist daher, wenn die Kundenwerbung nicht mit sittenwidrigen Mitteln geschieht, nicht verboten.

07.11.1989

RS0077829

Das Erschleichen von Vorteilen durch "Unterschieben" einer anderen als der verlangten Ware setzt schon begrifflich ein bewußtes, auf einen derartigen Kundenfang gerichtetes Verhalten des Gewerbetreibenden voraus. Davon kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Lieferant - wie hier - die Weisung gegeben hat, den Ersatzlieferungen einen entsprechenden "Ersatzzettel" mit dem Hinweis auf das Abweichen der gelieferten von der bestellten Ware und auf das volle Umtauschrecht und Rückgaberecht des Kunden beizulegen und dies nur in einem einzigen Fall unterblieb.