Entscheidungen UWG - Kundenfang
Fallgruppen UWG
Kunden zu gewinnen ist das legitime Ziel jeden Wettbewerbs. Zum unlauteren Kundenfang wird die Beeinflussung, wenn der freie Willensentschluss des Kunden beeinträchtigt oder ausgeschlossen wird (vgl dazu 4 Ob 4/96).
Datum |
RS/GZ |
Entscheidungstext |
19.04.2018 |
4Ob361/82 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist die private (das heißt ohne gerichtliche Ermächtigung vorgenommene) Veröffentlichung einer Entscheidung nicht grundsätzlich unzulässig oder rechtswidrig (RIS-Justiz RS0077699, RS0077806). Verboten werden kann die Veröffentlichung nur unter bestimmten, die Unlauterkeit begründenden, Umständen oder im Fall des § 1295 Abs 2 ABGB, nicht aber generell (4 Ob 175/06y). Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Mitteilung des Inhalts einer gerichtlichen Entscheidung (RIS-Justiz RS0077868). Die private Verbreitung eines Urteils kann nicht nur im Fall von Schikane iSd § 1295 Abs 2 ABGB, sondern auch bei Vorliegen sonstiger Unlauterkeit begründender Umstände rechtswidrig sein (vgl 4 Ob 82/17p). Als solcher Umstand kommt hier das Ausspannen von Kunden in Frage. Behinderungswettbewerb liegt dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann; hier ist die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb (RIS-Justiz RS0077533). |
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